Artikel 3bis : Unterstellung unter den GAV
1 Jeder Arbeitgeber, der im Kanton Wallis im Bereich der Langzeitpflege tätig ist (unabhängig von seinem Geschäftssitz) und dessen Tätigkeiten mit jenen der unterstellten Arbeitgeber vergleichbar sind, kann seine Unterstellung unter den vorliegenden GAV beantragen.
2 Die Unterstellung unter den GAV ist schriftlich zu beantragen und bedarf der einstimmigen Zustimmung der Vertragsparteien.
3 Durch die Unterstellung wird der Arbeitgeber nicht zur Vertragspartei.
4 Mit der Unterstellung unter diesen GAV finden alle seine Bestimmungen und Anhänge Anwendung.
5 Der unterstellte Arbeitgeber oder die Vertragsparteien können die Unterstellungsvereinbarung unter Beachtung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
6 Der Arbeitgeber und die betroffenen Arbeitnehmer sind zur Zahlung des in Artikel 44 dieses GAV vorgesehenen Berufsbeitrags verpflichtet.
Hinzufügung von Artikel 3bis gemäss Beschluss der PBK vom 24. September 2025