Artikel 26 : Lohn
1 Der Lohn für die Anstellung wird im Arbeitsvertrag ausgewiesen und dem Arbeitnehmer am Ende des Monats ausbezahlt. Bei Lohnänderungen erhält er ebenfalls eine Abrechnung.
2 Der Erfahrungsanteil wird jedem Arbeitnehmer gewährt, bis er das Maximum seiner Einstufung erreicht hat und soweit er die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und des Arbeitgebers erfüllt hat.
3 Der Erfahrungsanteil wird folgenderweise berechnet:
- bis 45 % effektiver Jahrestätigkeit wird der Erfahrungsanteil alle zwei Jahre gewährt und
- ab 46 % effektiver Jahrestätigkeit wird der Erfahrungsanteil jährlich gewährt.
Artikel 26 Absatz 3: Die Klammerbemerkung «begründete Absenzen werden angerechnet» wird gestrichen, um klarzustellen, dass bei der Berechnung des Erfahrungsanteils ausschliesslich die effektive Jahrestätigkeit berücksichtigt wird. (Genehmigt durch die PBK am 11.12.2024.)