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Artikel 13 : Arbeitsdauer

1 Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer 42 Stunden pro Woche.

2 Die Arbeitswoche dauert von Montag bis Sonntag.

3 Der voraussichtliche Arbeitsplan wird 4 Wochen im Voraus bekannt gegeben.

4 Ohne anderweitige Vereinbarung ist die maximale Schwankung des Beschäftigungsgrades auf 20 Stunden mehr oder weniger während einer Zeitperiode von 4 Wochen beschränkt.

5 Die Fahrzeit ist in Anhang 4 «Fahrzeit und -kosten des Spitex-Personals» geregelt.

6 Der Ausfall geplanter Arbeitsstunden ist in Anhang 5 «Geplante, aber nicht geleistete Arbeitsstunden («Ausfallstunden») des Spitex-Personals» geregelt.

7 Der Arbeitgeber unterstützt die Möglichkeit, den Beschäftigungsgrad des Arbeitnehmers auf dessen Verlangen anzupassen, sofern der ordnungsgemässe Betrieb dies zulässt.

 

Hinzufügung der Absätze 5 und 6 (Anhänge) gemäss Beschluss der PBK vom 24. September 2025

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