Ferienunfähigkeit

Art. 21 GAV LZP

Vacances Incapacité

Hintergrund

Artikel 21 Absatz 10 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) sieht vor, dass bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall und gegen Vorlage eines Arztzeugnisses die geplanten Ferien verschoben oder unterbrochen werden. In dieser Bestimmung wird nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit unterschieden.


Problematik

Der derzeitige Wortlaut von Artikel 21 Absatz 10 kann unterschiedlich ausgelegt werden. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann arbeitsunfähig sein, ohne dass dadurch der Erholungswert der Ferien beeinträchtigt wird (z. B. bei einem gebrochenen Arm). Es gibt jedoch auch Situationen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck des Urlaubs tatsächlich vereitelt (etwa bei einem Spitalaufenthalt).
Dies kann zu einer uneinheitlichen Praxis unter den Arbeitgebern und zu Konflikten hinsichtlich des Rechts auf Verschiebung der Ferien führen. Zu klären ist, ob jedes während der Ferien ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis automatisch einen Anspruch auf Nachgewährung der Ferien begründet oder ob Kriterien zur Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind.


Auslegung gemäss EPBK

Die EPBK ist der Ansicht, dass Artikel 21 Absatz 10 GAV LZP nach seinem derzeitigen Wortlaut anzuwenden ist. Jedes während der Ferien ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis begründet automatisch einen Anspruch auf deren Verschiebung oder Unterbrechung. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, ein Gegengutachten anzuordnen, wenn er Zweifel an der Ferienunfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hat.

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