Pausen während der Nachtarbeit

Art. 15 GAV LZP

Nuit

Hintergrund

Nach Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) haben Arbeitnehmende, die ununterbrochen mehr als 3 ½ Stunden beschäftigt sind, Anspruch auf eine Zwischenpause von 15 Minuten, höchstens aber auf zwei Pausen pro Tag. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit. Bei zusammenhängenden Arbeitszeiten ist eine Verpflegungspause von 30 Minuten vorgesehen, die auf eine Stunde verlängert wird, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 9 Stunden beträgt. Diese Pause gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss und den Arbeitsplatz nicht verlässt. In diesem Artikel wird nicht zwischen Tages- und Nachtarbeit unterschieden.


Problematik

Es wird berichtet, dass Fachpersonen Gesundheit (FaGe) in einigen Einrichtungen Nachtdienste von 11 Stunden ohne entschädigte Pause leisten – teilweise mit einer einstündigen Unterbrechung als unbezahlte Pause. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Praxis mit den Bestimmungen des GAV LZP vereinbar ist und ob zwischen Pausen während der Tages- und Nachtarbeit unterschieden werden muss, insbesondere im Hinblick auf deren Entschädigung oder Anrechnung als effektive Arbeitszeit.


Auslegung gemäss EPBK

Die engere paritätische Berufskommission (EPBK) ist der Ansicht, dass Artikel 15 GAV LZP gleichermassen für Tages- und Nachtarbeit gilt. Es gibt keine vertragliche Grundlage, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde. Folglich müssen der Pausenanspruch und die Bedingungen für die Anrechnung der Pause als Arbeitszeit nach den in Artikel 15 genannten Kriterien festgelegt werden, d. h.:

  • Wenn die angestellte Person dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss und ihren Arbeitsplatz nicht verlassen kann, wird die Pause als Arbeitszeit angerechnet.
  • Wenn die angestellte Person den Arbeitsplatz verlassen kann, gilt die Pause nicht als Arbeitszeit.

Die Einführung einer einstündigen unbezahlten Pause während einer 11-stündigen Nachtschicht verstösst daher nicht gegen den GAV LZP, sofern die Angestellten ihren Arbeitsplatz während dieser Zeit tatsächlich verlassen können. Andernfalls ist die Pause der effektiven Arbeitszeit zuzurechnen. Es gibt keine besondere Bestimmung im GAV LZP, die eine spezifische Entschädigung von Pausen während des Nachtdienstes vorsieht.

Die EPBK erkennt jedoch die Relevanz der Frage an und wird sie bei der Neuverhandlung des GAV LZP berücksichtigen.

Einwilligung zur Verwendung von Cookies
Indem Sie Ihren Besuch auf dieser Website fortsetzen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies zur Verbesserung Ihres Nutzererlebnisses und zur Erstellung von Besuchsstatistiken einverstanden. Über nachstehende Schaltflächen können Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen.
Meine Einstellungen