Auslegungsregeln

Begriff des entsprechenden Lohns

Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) muss der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die unter Vorbehalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen Lohn von 80 Prozent ab dem 31. bis zum 720. Tag garantiert. Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien dieser Versicherung zur Hälfte, die andere Hälfte wird dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen. Der Arbeitnehmer erhält den entsprechenden Lohn bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Ausschöpfung des Anspruchs.
Salaires équivalent

Pausen während der Nachtarbeit

Nach Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) haben Arbeitnehmende, die ununterbrochen mehr als 3 ½ Stunden beschäftigt sind, Anspruch auf eine Zwischenpause von 15 Minuten, höchstens aber auf zwei Pausen pro Tag. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit. Bei zusammenhängenden Arbeitszeiten ist eine Verpflegungspause von 30 Minuten vorgesehen, die auf eine Stunde verlängert wird, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 9 Stunden beträgt. Diese Pause gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss und den Arbeitsplatz nicht verlässt. In diesem Artikel wird nicht zwischen Tages- und Nachtarbeit unterschieden.
Nuit

Funktion «Ernährungs- und Diätetikberater/-in FH» in der Einstufungstabelle

Die Funktion «Ernährungs- und Diätetikberater/-in FH» ist derzeit in Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) in der Mindestkategorie 12b eingestuft. Sie wird demnach wie die Funktionen im Pflegebereich behandelt und ist in die Lohnstruktur der Pflegeberufe eingebettet. Die formale Zuordnung zum Bereich «Küche» in der Einstufungstabelle wirft jedoch Fragen auf – insbesondere in Kontexten, in denen diese Ernährungsfachpersonen ihre Tätigkeit ausüben, ohne direkt an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligt zu sein.
Diététicien

Lohnfortzahlung in den ersten Krankheitstagen

In Artikel 29 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) ist festgelegt, welche Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Deckung des Lohnausfalls im Krankheitsfall zu erfüllen hat (u. a. Abschluss einer Krankentaggeldversicherung).  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall hat der Arbeitnehmer unverzüglich die entsprechende Führungskraft seines Arbeitgebers zu informieren (Abs. 1 Bst. a). Ab dem dritten Tag der Abwesenheit muss der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorlegen, das seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ist monatlich ein Arztzeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangen (Abs. 1 Bst. b).
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