Begriff des entsprechenden Lohns
Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) muss der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die unter Vorbehalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen Lohn von 80 Prozent ab dem 31. bis zum 720. Tag garantiert. Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien dieser Versicherung zur Hälfte, die andere Hälfte wird dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen. Der Arbeitnehmer erhält den entsprechenden Lohn bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Ausschöpfung des Anspruchs.
Beginn des Ferienanspruchs
Ab welchem Tag gelten die Bedingungen in Bezug auf den Ferienanspruch?
Der Begriff des Pikettdienstes
Der Pikettdienst ist in Artikel 18 geregelt. Er wird gemäss einem im Gesamtarbeitsvertrag für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) festgelegten Stundensatz oder durch eine andere im Arbeitsvertrag schriftlich festgesetzte Entschädigung (Art. 18 Abs. 2) entschädigt.
Pausen während der Nachtarbeit
Nach Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) haben Arbeitnehmende, die ununterbrochen mehr als 3 ½ Stunden beschäftigt sind, Anspruch auf eine Zwischenpause von 15 Minuten, höchstens aber auf zwei Pausen pro Tag. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit. Bei zusammenhängenden Arbeitszeiten ist eine Verpflegungspause von 30 Minuten vorgesehen, die auf eine Stunde verlängert wird, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 9 Stunden beträgt. Diese Pause gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss und den Arbeitsplatz nicht verlässt. In diesem Artikel wird nicht zwischen Tages- und Nachtarbeit unterschieden.
Geltungsbereich für nicht in Anhang 2 aufgelistete Berufe
Ein Arbeitgeber, der dem Gesamtarbeitsvertrag für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) untersteht, beschäftigt Angestellte, deren Funktionen nicht in Anhang 2 des GAV LZP aufgelistet sind (z. B. das Personal einer Kindertagesstätte). Sind diese Personen dem GAV LZP unterstellt und falls ja, leisten sie einen Beitrag an dessen Vollzugskosten?
Urlaub für den zweiten Elternteil
Artikel 30 Absatz 4 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) sieht einen zehntägigen Urlaub für den zweiten Elternteil vor, der innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Rückkehr des Kindes nach Hause bezogen werden muss. Während die Urlaubsdauer vertraglich geregelt ist, wird in diesem Absatz die Einkommensersatzrate in dieser Zeit nicht ausdrücklich festgelegt.
Einstufung von Fachpersonen Betreuung (FaBe)
Bei der Funktion FaBe im Pflegeraster steht unter Bemerkungen «nur SMZ».
Funktion «Ernährungs- und Diätetikberater/-in FH» in der Einstufungstabelle
Die Funktion «Ernährungs- und Diätetikberater/-in FH» ist derzeit in Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) in der Mindestkategorie 12b eingestuft. Sie wird demnach wie die Funktionen im Pflegebereich behandelt und ist in die Lohnstruktur der Pflegeberufe eingebettet. Die formale Zuordnung zum Bereich «Küche» in der Einstufungstabelle wirft jedoch Fragen auf – insbesondere in Kontexten, in denen diese Ernährungsfachpersonen ihre Tätigkeit ausüben, ohne direkt an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligt zu sein.
Präzisierung des Begriffs „Lernender“
In Artikel 3 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) ist dessen Geltungsbereich festgelegt. Dort steht, dass Lernende vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des GAV LZP nicht unmittelbar auf Lernende anwendbar sind, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstehen.
Berechnung des Erfahrungsanteils
Welche Absenzen sind bei der Berechnung zur Bestimmung des effektiven Beschäftigungsgrads auszuschliessen?
Lohnfortzahlung in den ersten Krankheitstagen
In Artikel 29 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) ist festgelegt, welche Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Deckung des Lohnausfalls im Krankheitsfall zu erfüllen hat (u. a. Abschluss einer Krankentaggeldversicherung). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall hat der Arbeitnehmer unverzüglich die entsprechende Führungskraft seines Arbeitgebers zu informieren (Abs. 1 Bst. a). Ab dem dritten Tag der Abwesenheit muss der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorlegen, das seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ist monatlich ein Arztzeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangen (Abs. 1 Bst. b).
Umkleidezeit
Der Gesamtarbeitsvertrag für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) enthält bislang keine spezifische Regelung zur Umkleidezeit der Arbeitnehmenden. Im Arbeitsvertrag und/oder Pflichtenheft sind sowohl die vereinbarte Arbeitszeit als auch die mit der Funktion verbundenen Pflichten festgelegt. Nach Artikel 13 GAV LZP beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung 42 Stunden; dabei wird auf die Umkleidezeit nicht Bezug genommen.